EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografie

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Jock-l
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von Jock-l » Samstag 5. Mai 2018, 23:00

Lesestoff.

Meine Intention: Die HP für kurze Zeit offline nehmen (was erstmal nicht sichtbar ist, kann einem nicht vor die eigenen Füße fallen), die AGBs/Datenschutzerklärung durchsehen/anpassen... und das alles entspannt wenn ich Ruhe habe- gut daß Urlaub anrückt !
Im bürgerlichen Leben ist Jürgen ein Allerweltsvorname, in Foren (oft vergeben) nutze ich Jockel in einer leicht veränderten Schreibweise -> Jock-l ;)
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Achimzwo
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von Achimzwo » Montag 7. Mai 2018, 00:12

Karoline hat geschrieben:
4. Ob das KUG tatsächlich eine Ausnahmevorschrift darstellt, wird sich zeigen. Darüber kann man meiner Meinung nach streiten. Jedenfalls kann man nicht auf die Ausnahmeregelung im alten BDSG verweisen. Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber in der Neufassung in erheblicher Weise sprachlich geändert und angepasst, was immer auf einen ggü. der bisherigen Regelung abweichenden Regelungswillen schließen lässt.

5. Die DSGVO ist keine Richtlinie, die erst umgesetzt werden muss, z.B. durch das neue BDSG. Sie gilt als Verordnung unmittelbar. In letzter Konsequenz bedeutet dies, dass sie ggf. auch das bundesdeutsche Recht, d.h. das BDSG bricht, soweit es der Verordnung entgegensteht bzw. Gerichte werden das neue BGSG im Lichte der Verordnung auslegen. Wo man da landet, wird man sehen.
Sehr gute Argumente Karoline.
Im Netz wird man dazu keine rechtsverbindliche Auskunft erfahren vermute ich mal. Das hängt ja - typisch deutsch - vom Einzelfall ab.
Allerdings ist die Seite "Recht am Bild" sehr fundiert und die schreiben nicht mal so was in der Gegend herum. Ich empfinde die eher als pingelich.

Bin jedenfalls gespannt wie sich die Gechichte noch entwickelt.
Dazu kommen ja noch die ganzen Kombinationsmöglichkeiten.
Was ist z.B. wenn ein Pressefoto von einem institutiv tätigen Pressefotografen völlig legal veröffentlicht wird und anschließend in seinem Portfolio als Referenz erscheint.
Letzteres wäre dann eine kommerzielle Verwertung, die nicht unter die Klausel des öffentlichen Interesses fällt.

Bohh, anstatt sich Gedanklen über Bildaufbau und Farbanpassungen zu machen muss man sich jetzt mit so nem Krempel rumärgern.

------------------------------

@ Jockl
Eine Seite offline nehmen reicht meistens nicht. (Also einfach die "index" umbenennen oder ne schnelle Starseite alla Visitenkarte)
Wenns perfekt sein soll müssen alle Daten vom Server gelöscht werden.
Die speziellen Suchmaschinen finden auch Daten, die nirgendwo verlinkt sind.
Allerdings ist die Anpassung von Webseiten im Rahmen des DSGVO halb so wild. (Habs gerade hinter und vor mir)
Etwas aufwändiger ist es mit einem Shop oder Seiten wo sensible Daten übertragen werden z.B. Paypal oder Einzugsermächtigungen.
Selbst beim einfachsten Newsletter müssen spezielle Vorkehrungen getroffen werden, die aber schon immer zum "guten Ton" gehörten.
Das Impressum wird auf jeden Fall länger als bisher.

Gruß
Achim
G 81 + 12-60 + Rokkor 50 1,4 + FZ 1000 + Raynox 250 + Xiaomi 360 + HCX 909 + Rode Videomic Pro + Manfrotto Velbon Stativ + Adobe Cloud

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Karoline
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von Karoline » Montag 7. Mai 2018, 08:09

Hi Achim,
hast Recht, die meisten Leute von uns brauchen etwas anders. Was ich mit meiner Homepage machen, muss ich auch noch entscheiden, obwohl ich dazu keine Lust habe.
Was Deine zitierte Seite betrifft, so verweisen sie auf die alte Rechtslage, privat und persönlich ist anscheidend das gleiche oder gar das selbe? Ich komme aus der Abteilung der "Korinthenkacker" und störe mich daran.

Ungeachtet dessen, was nun Rechtslage ist, möchte ich mich aber allen denen anschließen, die "Vernunft" walten lassen und hoffe einfach mal darauf, dass jedenfalls die Gerichte einiges klären werden. Nur ist es so, dass der EuGH oben drauf kommt und der ist immer mal für Überraschungen und Kurswechsel gut. Nicht zu vergessen, dass die Fotografie in der EU unterschiedlich geregelt ist, so dass unsere "selbstverständlichen" Vorstellungen beim EuGH nicht vorausgesetzt werden können. Das andere ist, dass sich die viele wohl nicht darum scheren werden, was erlaubt ist und was nicht. Die Durchsetzung von Gesetzen muss man auch erst mal leisten!

Für die Interessierten noch mal "echten Text" zum vermuteten Vorrang des KUG, ein Auszug aus der Gesetzesbegründung des neuen BDSG (BT-Drs. 18/11325):

Absatz 2 Satz 1 bestimmt das Verhältnis dieses Gesetzes zu spezifischen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Dieses Gesetz hat den Charakter eines „Auffanggesetzes“. Spezifische Rechtsvorschriften des Bundes genießen
gegenüber den Vorschriften des BDSG grundsätzlich Vorrang. Dies wird durch die Formulierung in Satz 1 aus-
drücklich klargestellt. Durch Satz 2 wird zusätzlich klargestellt, dass die jeweilige bereichsspezifische Spezialre-
gelung nur vorrangig ist, wenn eine Tatbestandskongruenz vorliegt. Sie beurteilt sich im Einzelfall nach den Tat-
beständen des jeweiligen bereichsspezifischen Gesetzes (für einen Vergleich heranzuziehen sind danach etwa der
Sachverhalt „Datenverarbeitung“, ggf. in den jeweiligen Verarbeitungsphasen, oder bezogen auf sog. Individual-
oder Betroffenenrechte der Sachverhalt „Informationspflicht“, „Auskunftsrecht“, „Widerspruchsrecht“). Dies gilt
unabhängig davon, ob in der tatbestandskongruenten Vorschrift eine im Vergleich zum BDSG weitergehende
oder engere gesetzliche Regelung getroffen ist. Liegt allerdings keine bereichsspezifische Datenschutzregelung
für einen vergleichbaren Sachverhalt vor, so übernimmt das BDSG seine lückenfüllende Auffangfunktion. Auch
eine nicht abschließende (teilweise) Regelung oder das Schweigen eines bereichsspezifischen Gesetzes führt
dazu, dass subsidiär auf die Vorschriften des BDSG zurückgegriffen werden kann.


Und für die Presseleute:
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließ-
lich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken fand das BDSG a. F. nach dem soge-
nannten Presseprivileg des § 41 Absatz 1 BDSG a. F. nur sehr eingeschränkt Anwendung. Für das Pressewesen
sind nunmehr ausschließlich die Länder zuständig. Aus kompetenzrechtlichen Gründen kann § 41 Absatz 1
BDSG a. F. daher nicht beibehalten werden. Der Bundesgesetzgeber geht aber davon aus, dass die insofern zu-
ständigen Landesgesetzgeber das Presseprivileg wie bisher absichern werden
Viele Grüße
Karoline

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ChristDam
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von ChristDam » Montag 7. Mai 2018, 08:50

Die Verunsicherung ist schon heftig. Ich fotografierte am Wochenende auf einem Feuerwehrfest. Da kam das Thema bei den anwesenden Vereinen auch auf. Die haben noch ganz andere Probleme, was die Mitgliedsdaten betrifft - aber das ist ja hier nicht das Thema. Bzgl. der Fotografien von Umzügen und Veranstaltungen, bei denen immer auch Zuschauer abgebildet werden, weiß bei uns derzeit niemand, wie man sich positionieren soll. Auf Fotografien und Filme verzichten, möchte niemand. Aber jeden um Erlaubnis zu fragen und dies dann auch zu dokumentieren, ist eben auch nicht praktikabel, da sich viele Aufnahmen auf der Straße abspielen.
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Jock-l
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von Jock-l » Montag 7. Mai 2018, 18:47

Achimzwo hat geschrieben:@ Jockl
Eine Seite offline nehmen reicht meistens nicht. ...
Wenns perfekt sein soll müssen alle Daten vom Server gelöscht werden. ...
Die suchen entspr. der .htaccess Datei oder nicht, also via Auslesen der dort enthaltenen Anweisungen...
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Prosecutor
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von Prosecutor » Freitag 11. Mai 2018, 14:31

Hier aus einem anderen Forum eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums:
Sehr geehrter Herr ....,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch.
Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von videoL » Sonntag 20. Mai 2018, 15:42

Hallo Fans,
wie ihr wisst, filme ich zu 99% Tiere.
Es gibt nun Organisationen von Tierschützern,
wie z. B. NABU, BUND u. ä., die die Interessen
von Tieren vertreten.
Muss ich mir jetzt von diesen Organisationen die
Einwilligung zum Filmen von Insekten, Vögeln,
und anderem Getier holen ?
Darf ich die Videos bei YouTube zeigen ?
Fragen über Fragen.
;) ;) ;)
Oder soll ich auf Nummer sicher gehen und das Leben
von Mineralien filmen?
:lol: :lol: :lol:

Viele Grüsse von z. Z. aus Igrane von videowilli
Das Motiv, es kommt darauf an, wie man es sieht.
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von Horka » Sonntag 20. Mai 2018, 17:14

Das Problem, Willi, ist ja nicht nur, dass etwas Persönliches gezeigt wird, was dem Aufgenommenen möglicherweise nicht gefällt, sondern dass dies von anderen gesehen werden kann.

Wenn Du also dafür sorgst, dass andere Tiere Deine Bilder nicht sehen, dürfte es keine Probleme geben. :)

Obwohl, Nabu und Co. sehen auch dort Probleme, wo ich keine bemerke. :(

Horst
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von Hirsch » Montag 21. Mai 2018, 12:03

Also darf man aus den Beiträgen von "amtlicher" Seite, die dankenswerterweise hier eingestellt worden sind, folgern, dass sich unterm Strich erst mal nichts für uns ändert. Was mich etwas beruhigt, nach der Lektüre von so viel aufgeschreckten Meinungsmachern in der Netzwelt.

Aber das heißt, dass ich vorhin völlig umsonst auf dem Dachboden war. Wollte gerade wieder auf EXIF-freies Fotografieren umstellen... :mrgreen:
Dateianhänge
PGX92289.JPG
PGX92289.JPG (496.55 KiB) 2436 mal betrachtet
Viele Grüße
Harry
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von Guillaume » Montag 21. Mai 2018, 12:18

Die ist ja richtig super modern gegen meine alte "Edixa Mat Reflex", die ich mir vom Konfirmationsgeld gekauft hatte vor 57 Jahren :o Exif's aufzeichnen konnte meine damals auch noch nicht ;)
liebe Grüße.
Peter


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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von Karoline » Montag 21. Mai 2018, 14:29

Zu dem oben zitierten Schreiben:

https://www.wbs-law.de/datenschutzrecht ... ate-77116/ weder verwandt noch verschwägert mit mir und meine Interessen sind "nur" die einer Hobbyfotografin

Lesenswert ist die Stellungnahme des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten https://www.filmverband-suedwest.de/wp- ... _DSGVO.pdf, der die Fragen mal zergliedert. Z.B., womit sich das Kunsturhebergesetz überhaupt bechäftigt - nämlich mit der Veröffentlichung von Bildern, nicht aber mit der Herstellung des Bildes. Das Kunsturhebergesetz bietet danach keine Rechtfertigung für das Fotografieren selbst. Also kann man auch nicht sagen, dass die Fotografie nach dem Kunsturhebergesetz (etwa als Beiwerk) ohne Einwilligung zulässig sei. Der Datenschutzbeaufragte ist der Auffassung, dass die Erstellung des Fotos an Art. 6 DSGVO zu messen ist.

Ansonsten versucht der Datenschutzbeauftragte mit Verweis auf die Wahrung berechtigter Interessen insbesondere bei Menschenmassen und bei Menschen als Beiwerk die Situation für Hobbyfotografen zu mildern, was vor allem auch die Informationspflichten des Fotografen betrifft. Gleichwohl wird die Rechtslage als unsicher bezeichnet und gesetzgeberisches Handeln gewünscht.

Wenn es um die Wahrung berechtigter Interessen geht, so ist zu beachten, dass danach auch schon die Erstellung der Fotografie einer Interessenabwägung bedarf. Wer verantwortlich unterwegs ist und es sich verkneift, Menschen in ungünstigen Licht darzustellen und Kinder nicht fotografiert, ist dabei sicher nicht ganz falsch unterwegs.
Viele Grüße
Karoline

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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von videoL » Montag 21. Mai 2018, 16:26

Hallo in die Runde.
Jetzt eine ernste Frage von mir.
Wie sieht es aus, bei meinen Aufnahmen in nicht EU Ländern ?
Greift da bei meiner Rückkehr nach D das DSGVO ?
Viele Grüsse aus Igrane von videowilli
Das Motiv, es kommt darauf an, wie man es sieht.
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von Guillaume » Montag 21. Mai 2018, 19:28

Willi, das ist eine europäische Verordnung, die gilt Europa weit.
liebe Grüße.
Peter


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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von videoL » Dienstag 22. Mai 2018, 07:32

Guillaume hat geschrieben:Willi, das ist eine europäische Verordnung, die gilt Europa weit.
Hallo Peter, das ist klar.
Aber meine Frage bezog sich auf NICHT EU Länder.
Viele Grüsse aus Igrane von videowilli
Das Motiv, es kommt darauf an, wie man es sieht.
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Re: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Fotografi

Beitrag von Lithographin » Dienstag 22. Mai 2018, 08:49

Ich warte erst mal ab. Menschen fotografiere ich sehr wenig, in Zukunft nur noch mit Genehmigung.
Online stelle ich schon lange keine mehr.

Aber hier sollte man einfach mal abwarten bis die Judikatur die ersten Schritte macht, es eine verbindliche Rechtssprechung eines EU Landes gibt.
Die anderen Länder und deren Gerichte werden sich ganz elegant danach richten weil man sich einerseits nicht ins Gehege kommen möchte und andererseits sich kein Mensch wirklich auskennt.

Selbst Anfragen bei den sogenannten Datenschutzbeauftragten unserer gewählten Volkvertreter werden ja nicht rechtsverbindlich beantwortet.

Nicht EU Länder Aufnahmen handhabe ich so:
Aufnehmen ja, speichen, zu Hause ausdrucken und an die Wand hängen ist zwar schon wieder so eine Sache aber angeblich geduldet.
Online stellen würde gehen da die Aufnahme ja in XY gemacht wurde, aber da stolpere ich noch darüber das ich als EU-Bürgerin die Daten auf einem Rechner in der EU speichere.

Ein endloser Acker den zu bestellen ich derzeit nicht beabsichtige.
Bildlich gesprochen setze ich mich auf eine Bank und warte dass das Chaos auf dem Acker sich legt bis ein einsamer Trecker dann seine Furche zieht ... sprich Ordnung eingekehrt ist.
Servus, Cristina
Ich fotografiere wie ich es sehe und schreibe wie ich es empfinde, nicht wie es ist
https://www.flickr.com/photos/154393312@N07/
Ausrüstung steht im Profil :D

Bitte keine Bildbearbeitung und andere Bilder einstellen

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