Leider ist das, was men Vorredner geschrieben hat, definitiv nocht richtig.
Ich werde in diesem Forum nicht müde, den Unterschied zwischen einer freiwillig gewährten Garantie des Herstellers und dem in Deutschland und der EU gesetzlich definiertem Rechtsanspruch der Gewährleistung zu predigen.
Der Rechtsanspruch der Gewährleistung macht es zumindestens in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf für den Käufer sehr einfach, eine Mängelbeseitigung einzufordern, denn in den ersten sechs Monaten muss nicht der Käufer nachweisen, dass das Produkt einen Mangel hat, sondern umgekehrt muss der Verkäufer nachweisen, dass das Produkt keinen Mangel hat (sogenannte Beweislastumkehr).
Die gesetzliche Gewährleistung bietet noch weitere umgfangreiche Vorteile für den Verbraucher.
So heißt es unter
https://de.wikipedia.org/wiki/Nacherf%C3%BCllung:
"Anspruchsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches ergeben sich aus § 437 Nr. 1 sowie § 439 Absatz 1 BGB. Zunächst müssen Verkäufer und Käufer einen wirksamen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen haben. Der Verkäufer muss seine aus diesem Vertrag resultierende Pflicht, eine mangelfreie Sache zu liefern, durch die Lieferung einer mangelhaften Sache verletzt haben. In Betracht dafür kommen Sach- und Rechtsmängel. Schließlich dürfen keine gesetzlichen Ausschlussgründe und kein wirksamer vertraglicher Gewährleistungsausschluss vorliegen.
Anspruchsinhalt
Der Käufer kann bei der Nacherfüllung zwischen einer Nachbesserung und einer Nachlieferung wählen. Bei einer Nachbesserung beseitigt der Verkäufer den Mangel an der bereits gelieferten Sache. Bei der Nachlieferung übergibt der Verkäufer dem Käufer eine neue Sache.[2] Der Käufer ist an seine Wahl nicht gebunden, solange der Verkäufer noch nicht nacherfüllt hat und die Wahl nicht treuwidrig ist.[3][4]"
Die Gewährleistung darf insgesamt die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten und ist gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, weil logischerweise man nur mit dem Verkäufer ein Vertragsverhältnis hat.
Die Gewährleistung hat die Funktion eines Mindeststandards für Verbraucher und geht im Regelfall weit über das hinaus, was man weltweit in Form von freiwilligen Garantien eines Herstellers angeboten bekommt.
Die Mindesdauer der gesetzlichen Gewährleistungen darf zwei Jahre nicht unterschreiten und ist auch der Hauptgrund, warum Panasonic in der EU eine zweijährige Garantie anbietet. Weltweit gibt Panasonic (und andere Hersteller) nur ein Jahr Garantie, mal abgesehen von irgendwelchen Marketingmaßnahmen und Optionen gegen Aufpreis.
Klartext: Du hast sechs Monate Zeit, bei einem Fehler ohne wenn und aber eine neue Kamera zu verlangen. Erst nach sechs Monaten, musst Du eventuell den Fehler nachweisen (was in Deinem Fall nicht schwierig sein dürfte) und dich gegebenenfalls auf Reparaturen einlassen.
Nach zwei Jahren endet die Gewährleistung (und auch die Garantie), dann hilft bestenfalls noch die Kulanz von Panasonic.
Beste Grüße, Wolfgang